Feuerlöschordnung

der Gemeinde Obersinn von 1863

Behelfs geordneter und schneller Bekämpfung etwa eintretender Feuersgefahr in dem Orte Obersinn werden von der unterzeichnenten Ortsbehörde nachfolgende ortspolizeiliche Vorschrift zur genauesten Beobachtung festgesetzt.

§ 1

Jedes Familienoberhaupt ist bei dem Nichtvorhandensein gemeindlicher Feuerlöscheimer gehalten, in seiner Behausung wenigstens einen und zwar starken Wassereimer aus Holz jederzeit bereit zu haben, widerigenfalls es der in Art. 175 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe bis zu 25 fl verfallen soll.

§ 2

Jeder Ortsbewohner ist bei Vermeidung der in Art. 1 des Polizeistrafgesetz-buches angedrohten Strafe bis zu 25 fl verpflichtet, bei jedem wahrgenommenen Brand sogleich die öffentliche Hülfe durch Feuerlärm anzurufen.

§3

Jeder Ortsbewohner ist schuldig auf den Hülferuf sofort zur Dienstleistung herbei zu eilen und alle mögliche Hülfe angedeihen zu lassen, im entgegen gesetzten Falle soll er der in Art. 56 des P.St.G. angedrohten Strafe bis zu

100 fl oder Arrest bis zu 30 Tagen verfallen.

§ 4

Gemäß Art. 175 Abs. 2 des P.St.G. soll bis zu 25 fl oder mit Arrest zu

8 Tagen gestraft werden, wer den hiernach folgenden Bestimmungen der Feuerlöschordnung zu wider handelt.

§ 5

Der jeweilige Gemeindevorsteher hat bei einem dahier ausbrechenden Brand sich sofort an die Brandstätte zu begeben und bezüglich der Löschung sowie bezüglich der Rettung der Mobilien die gehörigen Anordnungen zu treffen.

§ 6

Dem Gemeindevorsteher zur Seite hat der Gemeindediener zu sein um die Befehle den anderen mitzuteilen, welche entfernet vom Vorsteher sind und diesen etwa wegen des Lärms nicht hören können.

§ 7

Der jeweilige erste Bevollmächtigte hat bei der Ausräumung und Beschaffung der Mobilien auf einen freien Platz die Aufsicht zu führen.

§ 8

Desgleichen hat der zweite, jeweilige Bevollmächtigte auf dem Platze, wo die geretteten Gegenstände abgelagert werden, darüber zu wachen, daß da nichts verdorben und entwendet wird.

§ 9

Der jeweilige dritte Bevollmächtigte hat sich damit zu befassen, daß die Wasserträger geordnete Spaliere bilden und diese stets geschlossen zu halten.

§ 10

Die jeweiligen Gemeinde- und Kirchenpfleger haben die Direki, an der Feuerspritze mit zu sorgen.

§ 11

Als Feuerläufer in die benachbarten Gemeinden werden abgeordnet und haben deren Hausangehörige unter Androhung der Strafe unter §4 bei allenfullstiger Abwesenheit einen Stellvertreter zu beschicken, damit dieser dem treffenden Gemeindevorsteher ernennt und den Verwaltungsmitgliedern der fremden Gemeinde von dem ausgebrochenen Brande Kunde bringe und hierüber Bescheinigung verlange.

Nach Rossbach – Martin Herget

Nach Mittelsinn – Johann Preisendörfer

Nach Altengronau – Kaspar Beez

Nach Jossa – Adam Steets

Feuerlöschordnung der Gemeinde Obersinn von 1863

Ansprechpartner

Freiwillige Feuerwehr Obersinn
Brunnenstr.
97791 Obersinn

1. Vorsitzender

Volker Ullrich

Tel.: +49 (0) 160 / 92 88 96 00


stv. Vorsitzender

Dominik Andres

E-mail: Dominik_Andres@web.de

Tel.: +49 (0) 171 / 38 05 74 0


1. Kommandant

Jan Zeller

E-mail: Jan.Zeller@freenet.de

Tel.: +49 (0) 171 / 820 2180


stv. Kommandant

Florian Hölzer

E-mail: hoelzer9831@gmail.com

Tel.: +49 (0) 151 / 44 55 14 51