Benutzerordnung
Präambel
Die Internet-Homepage des Marktes Obersinn soll als ein Gemeinschaftsprojekt der in Obersinn wirkenden Kräfte (Marktgemeinde, Vereine, Unternehmen und Einzelpersonen) verstanden werden, dessen Schwerpunkt auf der Hervorhebung der Eigen- und Besonderheiten des Marktes Obersinn liegt. In gemeinsamer Verantwortung sollen alle Einwohner und Gemeindebürger einen Beitrag zu diesem Gesamtprojekt leisten können. In gegenseitigem Vertrauen auf eine friedliche Nutzung des vom Markt Obersinn finanzierten Internetsystems soll ein Bürgernetzwerk entstehen, welches auch für Außenstehende sichtbar sein soll. In gemeinschaftlicher Atmosphäre soll diese Internetpräsenz ebenfalls das kulturelle Leben der Obersinner Bürger darstellen, fördern und in seiner Gesamtheit eine Bereicherung sein. Allem voran steht der demokratische und gemeinschaftliche Willensbildungsprozess, dem in geeigneter Form Rechnung zu tragen ist.
§1 Bestellung des Internetbeauftragten und dessen Stellvertreter
(1) Vom Gemeinderat ist ein Internetbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt geheim. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 gilt in der jeweils aktuellen Fassung für die Wahl entsprechend.
(2) Weiterhin ist ein Stellvertreter nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften zu bestimmen. Der Stellvertreter vertritt den Beauftragten bei Verhinderung oder Abwesenheit.
(3) Der Beauftragte und dessen Stellvertreter sind bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode des aktuellen Gemeinderates bestellt.
(4) Es sollen zwei Mitglieder aus dem Gemeinderat benannt werden. Der Beauftragte und dessen Stellvertreter können wieder abbestellt werden. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Mehrheit auf Antrag von mindestens drei Gemeinderatsmitgliedern. Die Abwahl ist entsprechend § 1 Abs. 1 durchzuführen. In dem Antrag auf Abberufung muss ein neuer Internetbeauftragter oder Stellvertreter benannt werden.
(5) Weiterer Internetbeauftragter ist der amtierende Bürgermeister, der die Bezeichnung „Internetbeauftragter kraft Amtes“ führt.
§ 2 Befugnisse der Internetbeauftragten
(1) Der Internetbeauftragte und dessen Stellvertreter, sowie der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ haben alle Administratorenrechte und Vollzugriff auf alle Bereiche und Ebenen der Homepage. Sie können Inhalte selbst einstellen oder eingestellte Inhalte bearbeiten oder löschen.
(2) Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht. Er übt dies aus, indem er gegenüber dem Internetbeauftragten und seinem Stellvertreter widerspricht. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat sein Veto zu begründen. Er hat Alternativen aufzuzeigen. Können sich die drei Beteiligten nicht einigen, entscheidet der Gemeinderat.
(3) Der Internetbeauftragte kann mit Zustimmung seines Stellvertreters oder des „Internetbeauftragten kraft Amtes“ das „Offline-Stellen“ von Beiträgen, Bildern oder sonstigen Inhalten, die im Zuständigkeitsbereich der Vereine oder Unternehmen liegen, durchführen. Für eine entgültige Löschung bedarf es der Zustimmung des Internetbeauftragten, seines Stellvertreters und des „Internetbeauftragten kraft Amtes“. Die entgültige Löschung eines Inhaltes ist mit einer Begründung dem Gemeinderat in der auf die Löschung folgenden Sitzung mitzuteilen.
(4) In Redaktionssitzungen, die im ersten Jahr der Erstellung jeden Monat stattfinden, danach bei Bedarf, planen der Internetbeauftragte und dessen Stellvertreter die Entwicklung der Homepage. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Ihm steht ein Veto-Recht nach Abs. 2 insofern zu, als dass er dann Alternativen anzubieten hat.
§ 3 Einbindung von örtlichen Vereinen
(1) Jeder örtliche Verein kann sich auf der Internetseite eintragen lassen. Weiterhin können sich nichtörtliche Vereine eintragen lassen, die einen besonderen Bezug zur Marktgemeinde Obersinn aufweisen. In diesen Einzelfällen entscheiden der Internetbeauftragte, dessen Stellvertreter und der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ einstimmig oder im Zweifel der Gemeinderat durch Beschluss.
(2) Den Vereinen kann ein Grundeintrag und ein außerordentlicher Internetauftritt gewährt werden. Hierüber entscheidet der Internetbeauftragte mit seinem Stellvertreter. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht, § 2 Abs. 2.
(3) Die Erstellung des Eintrags soll möglichst von den Vereinen selbst vorgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Hilfe der Internetbeauftragten in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Grundeintrag für Vereine
(1) Der Grundeintrag für Vereine umfasst die Bezeichnung des Vereins, die Benennung eines ersten Vorsitzenden, die Anschrift des Vereins, maximal zwei Telefonnummern, eine Faxnummer, eine E-Mailadresse, das Vereinslogo und einen Link auf eine externe Seite, die von dem einzutragenden Verein selbst und eigenverantwortlich betreut wird und für die der Verein haftet.
(2) Der Grundeintrag ist den Vereinen kostenlos zu gewähren.
(3) Den Grundeintrag oder eine Veränderung daran nimmt der Internetbeauftragte oder dessen Stellvertreter vor.
§ 5 Außerordentlicher Internetauftritt von Vereinen
(1) Der außerordentliche Auftritt eines Vereins soll, aufgrund seiner Gemeinnützigkeit, in einem angemessenen Umfang erfolgen. In keinem Falle soll der außerordentliche Eintrag eine Homepage bei privaten Internetdienstanbietern ersetzen.
(2) Der Verein darf neue Kategorien anlegen und verändern und hat eingeschränkten Zugriff auf die Mediendatenbank.
(3) Auf seinen Arbeitsplatz hat der Verein vollen Zugriff.
(4) Der Gemeinde gegenüber sind zwei Vereinsbeauftragte zu nennen, die sich für den Auftritt des Vereins verantwortlich erklären. Die Vereinsbeauftragten sollen so gewählt sein, dass sie das nötige technische Verständnis für die Einstellung von Inhalten und deren Bearbeitung mitbringen.
(5) Der Verein ist verpflichtet, nur Inhalte einzustellen, an denen er die Rechte besitzt. Dem Verein sind nur Inhalte gestattet, die im Einklang mit seinem in der Satzung erwähnten Zweck im Zusammenhang stehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Vereinsbeauftragte den Inhalt umgehend zu löschen.
(6) Der Verein stellt keine Inhalte ein, die einen Straftatbestand verwirklichen würden. Weiterhin sind Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, verboten. Verboten sind insbesondere auch Inhalte in Wort oder Bild, die andere Personen zu beleidigen oder herabzuwürdigen geeignet sind. Verboten sind weiterhin Inhalte, die pornographische Züge aufweisen oder Menschen in einer misslichen oder hilflosen Lage darstellen, so auch sichtlich Betrunkene oder angeheiterte Menschen.
(7) Der Verein trägt die Verantwortung für seine Inhalte alleine. Es ist zugewährleisten, dass Dritte, die auf der Seite dargestellt werden, sofort Kontakt zu dem Vereinsbeauftragten suchen können.
(8) Der außerordentliche Eintrag kostet den Verein 51 Euro jährlich, der sich aus zwölf gleichen Beiträgen pro Monat zusammensetzt. Nimmt ein Verein die Dienstleistung nicht für das volle Jahr in Anspruch, so hat er nur anteilig die monatlichen Beiträge für die Dauer der Inanspruchnahme zu leisten. Dabei bleiben nicht vollständige Monate außer Betracht. Ein Austritt des Vereins kann nur mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen. Der Betrag wird am 1. April jedes Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Für diesen Betrag ist der Gemeinde eine Lastschriftvereinbarung für das Vereinskonto zu gewähren. Änderungen des Vereinskontos sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Kosten die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige entstehen, trägt der Verein. Im ersten Jahr der Erstellung der Internetseite ist der außerordentliche Eintrag kostenfrei.
(9) Für den außerordentlichen Eintrag ist ein Impressum anzufertigen.
§ 6 Einbindung von örtlichen Unternehmen
(1) Jedes örtliche Unternehmen kann sich auf der Internetseite eintragen lassen. Weiterhin können sich nichtörtliche Unternehmen eintragen lassen, die einen besonderen Bezug zur Marktgemeinde Obersinn aufweisen. In diesen Einzelfällen entscheiden der Internetbeauftragte, dessen Stellvertreter und der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ einstimmig oder im Zweifel der Gemeinderat durch Beschluss.
(2) Den Unternehmen kann ein Grundeintrag und ein außerordentlicher Internetauftritt gewährt werden. Hierüber entscheidet der Internetbeauftragte mit seinem Stellvertreter. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht, § 2 Abs. 2.
(3) Die Erstellung des Eintrags soll möglichst von den Unternehmen selbst vorgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Hilfe der Internetbeauftragten in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Grundeintrag für Unternehmen
(1) Der Grundeintrag für Unternehmen umfasst den Firmennamen, die Benennung seines Inhabers, die Anschrift des Unternehmens, maximal zwei Telefonnummern, eine Faxnummer, eine E-Mailadresse, das Firmenlogo und einen Link auf eine externe Seite, die von dem einzutragenden Unternehmen selbst und eigenverantwortlich betreut wird und für die das Unternehmen haftet.
(2) Der Grundeintrag für örtliche Unternehmen ist kostenfrei.
(3) Den Grundeintrag oder eine Veränderung daran nimmt der Internetbeauftragte oder dessen Stellvertreter vor.
§ 8 Außerordentlicher Internetauftritt von Unternehmen
(1) Der außerordentliche Auftritt eines Unternehmens darf maximal sechs Seiten (Hauptseite und fünf Unterkategorien) umfassen. In keinem Falle soll der außerordentliche Eintrag eine Homepage bei privaten Internetdienstanbietern ersetzen.
(2) Das Unternehmen darf nur neue Kategorien, aber keine Unterkategorien anlegen, verändern und hat eingeschränkten Zugriff auf die Mediendatenbank.
(3) Auf seinen Arbeitsplatz hat das Unternehmen vollen Zugriff.
(4) Der Gemeinde gegenüber sind zwei Unternehmensbeauftragte zu nennen. Die Verantwortung trägt der Unternehmensinhaber. Die Unternehmensbeauftragten sollen so gewählt sein, dass sie das nötige technische Verständnis für die Einstellung von Inhalten und deren Bearbeitung mitbringen.
(5) Das Unternehmen verpflichtet sich, nur Inhalte einzustellen, an denen es die Rechte besitzt. Dem Unternehmen sind nur Inhalte gestattet, die im Zusammenhang mit seinem Firmenprofil stehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Unternehmensbeauftragte den Inhalt umgehend zu löschen.
(6) Das Unternehmen stellt keine Inhalte ein, die einen Straftatbestand verwirklichen würden. Weiterhin sind Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, verboten. Verboten sind insbesondere auch Inhalte in Wort oder Bild, die andere Personen zu beleidigen oder herabzuwürdigen geeignet sind. Verboten sind weiterhin Inhalte, die pornographische Züge aufweisen oder Menschen in einer misslichen oder hilflosen Lage darstellen, so auch sichtlich Betrunkene oder angeheiterte Menschen.
(7) Das Unternehmen trägt die Verantwortung für seine Inhalte alleine. Es ist zugewährleisten, dass Dritte, die auf der Seite dargestellt werden, sofort Kontakt zu dem Unternehmensbeauftragten suchen können.
(8) Der außerordentliche Eintrag kostet das Unternehmen 30 Euro jährlich. Nimmt ein Unternehmen die Dienstleistung nicht für das volle Jahr in Anspruch, so hat es nur anteilig die monatlichen Beiträge für die Dauer der Inanspruchnahme zu leisten. Dabei bleiben nicht vollständige Monate außer Betracht. Ein Austritt des Unternehmens kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Der Betrag wird am 1. April jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Für diesen Betrag ist der Gemeinde eine Lastschriftvereinbarung für das Unternehmenskonto zu gewähren. Änderungen des Unternehmenskontos sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Kosten die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige entstehen, trägt das Unternehmen. Die unterschiedliche Höhe der Kosten, im Vergleich zum außerordentlichen Eintrag der Vereine, ergibt sich aus der eingeschränkten Darstellungsbreite.
(9) Für den außerordentlichen Eintrag ist ein Impressum anzufertigen.
§ 9 Einbindung weiterer Institutionen
Der Kindergarten Obersinn erhält einen kostenfreien Eintrag in angemessenem Umfang an geeigneter Stelle auf der Homepage.
§ 10 Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen
In allen Fällen, die in dieser Benutzerordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Gemeinderat.
Stand: 17. Juni 2010
Die Internet-Homepage des Marktes Obersinn soll als ein Gemeinschaftsprojekt der in Obersinn wirkenden Kräfte (Marktgemeinde, Vereine, Unternehmen und Einzelpersonen) verstanden werden, dessen Schwerpunkt auf der Hervorhebung der Eigen- und Besonderheiten des Marktes Obersinn liegt. In gemeinsamer Verantwortung sollen alle Einwohner und Gemeindebürger einen Beitrag zu diesem Gesamtprojekt leisten können. In gegenseitigem Vertrauen auf eine friedliche Nutzung des vom Markt Obersinn finanzierten Internetsystems soll ein Bürgernetzwerk entstehen, welches auch für Außenstehende sichtbar sein soll. In gemeinschaftlicher Atmosphäre soll diese Internetpräsenz ebenfalls das kulturelle Leben der Obersinner Bürger darstellen, fördern und in seiner Gesamtheit eine Bereicherung sein. Allem voran steht der demokratische und gemeinschaftliche Willensbildungsprozess, dem in geeigneter Form Rechnung zu tragen ist.
§1 Bestellung des Internetbeauftragten und dessen Stellvertreter
(1) Vom Gemeinderat ist ein Internetbeauftragter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt geheim. Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 gilt in der jeweils aktuellen Fassung für die Wahl entsprechend.
(2) Weiterhin ist ein Stellvertreter nach den in Abs. 1 genannten Vorschriften zu bestimmen. Der Stellvertreter vertritt den Beauftragten bei Verhinderung oder Abwesenheit.
(3) Der Beauftragte und dessen Stellvertreter sind bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode des aktuellen Gemeinderates bestellt.
(4) Es sollen zwei Mitglieder aus dem Gemeinderat benannt werden. Der Beauftragte und dessen Stellvertreter können wieder abbestellt werden. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Mehrheit auf Antrag von mindestens drei Gemeinderatsmitgliedern. Die Abwahl ist entsprechend § 1 Abs. 1 durchzuführen. In dem Antrag auf Abberufung muss ein neuer Internetbeauftragter oder Stellvertreter benannt werden.
(5) Weiterer Internetbeauftragter ist der amtierende Bürgermeister, der die Bezeichnung „Internetbeauftragter kraft Amtes“ führt.
§ 2 Befugnisse der Internetbeauftragten
(1) Der Internetbeauftragte und dessen Stellvertreter, sowie der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ haben alle Administratorenrechte und Vollzugriff auf alle Bereiche und Ebenen der Homepage. Sie können Inhalte selbst einstellen oder eingestellte Inhalte bearbeiten oder löschen.
(2) Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht. Er übt dies aus, indem er gegenüber dem Internetbeauftragten und seinem Stellvertreter widerspricht. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat sein Veto zu begründen. Er hat Alternativen aufzuzeigen. Können sich die drei Beteiligten nicht einigen, entscheidet der Gemeinderat.
(3) Der Internetbeauftragte kann mit Zustimmung seines Stellvertreters oder des „Internetbeauftragten kraft Amtes“ das „Offline-Stellen“ von Beiträgen, Bildern oder sonstigen Inhalten, die im Zuständigkeitsbereich der Vereine oder Unternehmen liegen, durchführen. Für eine entgültige Löschung bedarf es der Zustimmung des Internetbeauftragten, seines Stellvertreters und des „Internetbeauftragten kraft Amtes“. Die entgültige Löschung eines Inhaltes ist mit einer Begründung dem Gemeinderat in der auf die Löschung folgenden Sitzung mitzuteilen.
(4) In Redaktionssitzungen, die im ersten Jahr der Erstellung jeden Monat stattfinden, danach bei Bedarf, planen der Internetbeauftragte und dessen Stellvertreter die Entwicklung der Homepage. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Ihm steht ein Veto-Recht nach Abs. 2 insofern zu, als dass er dann Alternativen anzubieten hat.
§ 3 Einbindung von örtlichen Vereinen
(1) Jeder örtliche Verein kann sich auf der Internetseite eintragen lassen. Weiterhin können sich nichtörtliche Vereine eintragen lassen, die einen besonderen Bezug zur Marktgemeinde Obersinn aufweisen. In diesen Einzelfällen entscheiden der Internetbeauftragte, dessen Stellvertreter und der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ einstimmig oder im Zweifel der Gemeinderat durch Beschluss.
(2) Den Vereinen kann ein Grundeintrag und ein außerordentlicher Internetauftritt gewährt werden. Hierüber entscheidet der Internetbeauftragte mit seinem Stellvertreter. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht, § 2 Abs. 2.
(3) Die Erstellung des Eintrags soll möglichst von den Vereinen selbst vorgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Hilfe der Internetbeauftragten in Anspruch zu nehmen.
§ 4 Grundeintrag für Vereine
(1) Der Grundeintrag für Vereine umfasst die Bezeichnung des Vereins, die Benennung eines ersten Vorsitzenden, die Anschrift des Vereins, maximal zwei Telefonnummern, eine Faxnummer, eine E-Mailadresse, das Vereinslogo und einen Link auf eine externe Seite, die von dem einzutragenden Verein selbst und eigenverantwortlich betreut wird und für die der Verein haftet.
(2) Der Grundeintrag ist den Vereinen kostenlos zu gewähren.
(3) Den Grundeintrag oder eine Veränderung daran nimmt der Internetbeauftragte oder dessen Stellvertreter vor.
§ 5 Außerordentlicher Internetauftritt von Vereinen
(1) Der außerordentliche Auftritt eines Vereins soll, aufgrund seiner Gemeinnützigkeit, in einem angemessenen Umfang erfolgen. In keinem Falle soll der außerordentliche Eintrag eine Homepage bei privaten Internetdienstanbietern ersetzen.
(2) Der Verein darf neue Kategorien anlegen und verändern und hat eingeschränkten Zugriff auf die Mediendatenbank.
(3) Auf seinen Arbeitsplatz hat der Verein vollen Zugriff.
(4) Der Gemeinde gegenüber sind zwei Vereinsbeauftragte zu nennen, die sich für den Auftritt des Vereins verantwortlich erklären. Die Vereinsbeauftragten sollen so gewählt sein, dass sie das nötige technische Verständnis für die Einstellung von Inhalten und deren Bearbeitung mitbringen.
(5) Der Verein ist verpflichtet, nur Inhalte einzustellen, an denen er die Rechte besitzt. Dem Verein sind nur Inhalte gestattet, die im Einklang mit seinem in der Satzung erwähnten Zweck im Zusammenhang stehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Vereinsbeauftragte den Inhalt umgehend zu löschen.
(6) Der Verein stellt keine Inhalte ein, die einen Straftatbestand verwirklichen würden. Weiterhin sind Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, verboten. Verboten sind insbesondere auch Inhalte in Wort oder Bild, die andere Personen zu beleidigen oder herabzuwürdigen geeignet sind. Verboten sind weiterhin Inhalte, die pornographische Züge aufweisen oder Menschen in einer misslichen oder hilflosen Lage darstellen, so auch sichtlich Betrunkene oder angeheiterte Menschen.
(7) Der Verein trägt die Verantwortung für seine Inhalte alleine. Es ist zugewährleisten, dass Dritte, die auf der Seite dargestellt werden, sofort Kontakt zu dem Vereinsbeauftragten suchen können.
(8) Der außerordentliche Eintrag kostet den Verein 51 Euro jährlich, der sich aus zwölf gleichen Beiträgen pro Monat zusammensetzt. Nimmt ein Verein die Dienstleistung nicht für das volle Jahr in Anspruch, so hat er nur anteilig die monatlichen Beiträge für die Dauer der Inanspruchnahme zu leisten. Dabei bleiben nicht vollständige Monate außer Betracht. Ein Austritt des Vereins kann nur mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen. Der Betrag wird am 1. April jedes Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Für diesen Betrag ist der Gemeinde eine Lastschriftvereinbarung für das Vereinskonto zu gewähren. Änderungen des Vereinskontos sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Kosten die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige entstehen, trägt der Verein. Im ersten Jahr der Erstellung der Internetseite ist der außerordentliche Eintrag kostenfrei.
(9) Für den außerordentlichen Eintrag ist ein Impressum anzufertigen.
§ 6 Einbindung von örtlichen Unternehmen
(1) Jedes örtliche Unternehmen kann sich auf der Internetseite eintragen lassen. Weiterhin können sich nichtörtliche Unternehmen eintragen lassen, die einen besonderen Bezug zur Marktgemeinde Obersinn aufweisen. In diesen Einzelfällen entscheiden der Internetbeauftragte, dessen Stellvertreter und der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ einstimmig oder im Zweifel der Gemeinderat durch Beschluss.
(2) Den Unternehmen kann ein Grundeintrag und ein außerordentlicher Internetauftritt gewährt werden. Hierüber entscheidet der Internetbeauftragte mit seinem Stellvertreter. Der „Internetbeauftragte kraft Amtes“ hat ein Vetorecht, § 2 Abs. 2.
(3) Die Erstellung des Eintrags soll möglichst von den Unternehmen selbst vorgenommen werden. Es besteht die Möglichkeit, die Hilfe der Internetbeauftragten in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Grundeintrag für Unternehmen
(1) Der Grundeintrag für Unternehmen umfasst den Firmennamen, die Benennung seines Inhabers, die Anschrift des Unternehmens, maximal zwei Telefonnummern, eine Faxnummer, eine E-Mailadresse, das Firmenlogo und einen Link auf eine externe Seite, die von dem einzutragenden Unternehmen selbst und eigenverantwortlich betreut wird und für die das Unternehmen haftet.
(2) Der Grundeintrag für örtliche Unternehmen ist kostenfrei.
(3) Den Grundeintrag oder eine Veränderung daran nimmt der Internetbeauftragte oder dessen Stellvertreter vor.
§ 8 Außerordentlicher Internetauftritt von Unternehmen
(1) Der außerordentliche Auftritt eines Unternehmens darf maximal sechs Seiten (Hauptseite und fünf Unterkategorien) umfassen. In keinem Falle soll der außerordentliche Eintrag eine Homepage bei privaten Internetdienstanbietern ersetzen.
(2) Das Unternehmen darf nur neue Kategorien, aber keine Unterkategorien anlegen, verändern und hat eingeschränkten Zugriff auf die Mediendatenbank.
(3) Auf seinen Arbeitsplatz hat das Unternehmen vollen Zugriff.
(4) Der Gemeinde gegenüber sind zwei Unternehmensbeauftragte zu nennen. Die Verantwortung trägt der Unternehmensinhaber. Die Unternehmensbeauftragten sollen so gewählt sein, dass sie das nötige technische Verständnis für die Einstellung von Inhalten und deren Bearbeitung mitbringen.
(5) Das Unternehmen verpflichtet sich, nur Inhalte einzustellen, an denen es die Rechte besitzt. Dem Unternehmen sind nur Inhalte gestattet, die im Zusammenhang mit seinem Firmenprofil stehen. Bei Zuwiderhandlung hat der Unternehmensbeauftragte den Inhalt umgehend zu löschen.
(6) Das Unternehmen stellt keine Inhalte ein, die einen Straftatbestand verwirklichen würden. Weiterhin sind Inhalte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, verboten. Verboten sind insbesondere auch Inhalte in Wort oder Bild, die andere Personen zu beleidigen oder herabzuwürdigen geeignet sind. Verboten sind weiterhin Inhalte, die pornographische Züge aufweisen oder Menschen in einer misslichen oder hilflosen Lage darstellen, so auch sichtlich Betrunkene oder angeheiterte Menschen.
(7) Das Unternehmen trägt die Verantwortung für seine Inhalte alleine. Es ist zugewährleisten, dass Dritte, die auf der Seite dargestellt werden, sofort Kontakt zu dem Unternehmensbeauftragten suchen können.
(8) Der außerordentliche Eintrag kostet das Unternehmen 30 Euro jährlich. Nimmt ein Unternehmen die Dienstleistung nicht für das volle Jahr in Anspruch, so hat es nur anteilig die monatlichen Beiträge für die Dauer der Inanspruchnahme zu leisten. Dabei bleiben nicht vollständige Monate außer Betracht. Ein Austritt des Unternehmens kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Der Betrag wird am 1. April jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. Für diesen Betrag ist der Gemeinde eine Lastschriftvereinbarung für das Unternehmenskonto zu gewähren. Änderungen des Unternehmenskontos sind unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Kosten die durch eine nicht rechtzeitige Anzeige entstehen, trägt das Unternehmen. Die unterschiedliche Höhe der Kosten, im Vergleich zum außerordentlichen Eintrag der Vereine, ergibt sich aus der eingeschränkten Darstellungsbreite.
(9) Für den außerordentlichen Eintrag ist ein Impressum anzufertigen.
§ 9 Einbindung weiterer Institutionen
Der Kindergarten Obersinn erhält einen kostenfreien Eintrag in angemessenem Umfang an geeigneter Stelle auf der Homepage.
§ 10 Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen
In allen Fällen, die in dieser Benutzerordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Gemeinderat.
Stand: 17. Juni 2010