Informationen zur neuen Grundsteuer ab 2025
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden alle Anwesen entsprechend der Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen neu bewertet. Dies führte dazu, dass die sog. Messbeträge für die Grundsteuer A und B zum 01. Januar 2025 durch das Finanzamt (für alle Grundstücke in allen Gemeinden) neu festgesetzt wurden. Gründe für höhere Messbeträge als bisher sind beispielsweise durchgeführte oder eingetretene Änderungen auf den Grundstücken (Änderungen an der Bebauung, Mehrwert des Gebäudes, Nutzungsänderungen, etc.) welche seither entweder nicht bewertungsrelevant waren oder nicht gemeldet wurden und folglich erst jetzt bewertet werden konnten. Bis zu diesem Schritt waren die Gemeinden an der „neuen Grundsteuerthematik“ überhaupt nicht beteiligt. Die Gemeinde ist an die vorherige Festsetzung des Finanzamtes gebunden und hat auf diese keinen Einfluss. Ebenso wenig können wir die mitgeteilten Beträge nachprüfen oder nachvollziehen, da die Bewertungskriterien einzig von der Finanzverwaltung festgelegt und vollzogen werden.
Da die Erhebung der Grundsteuer ein sog. „mehrstufiges Verwaltungsverfahren“ darstellt kommen nun die Gemeinden „ins Spiel“. Der Gemeinde obliegt es einzig, den ihr vom Finanzamt mitgeteilten Messbetrag mit dem Hebesatz zu multiplizieren. Nur der Hebesatz kann von den Gemeinden individuell festgesetzt werden. In der Folge haben beispielsweise alle Gemeinden die Hebesätze für die Grundsteuer B nach unten angepasst.
Daraus folgend hat in der Regel ein Widerspruch gegen den gemeindlichen Grundsteuerbescheid keine Erfolgsaussichten, da hier nur ein vorliegender Rechenfehler (die allerdings nahezu ausgeschlossen werden können), gerügt werden könnte. Wird der „veranlagte Wert“ angezweifelt, hätte gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes Einspruch erhoben werden müssen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Grundsteuer für das Jahr 2025 auf Grundlage der aktuellen Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes festzusetzen. Eine Änderung des Messbetrages durch die Gemeinden ist rechtlich unzulässig.
Entsprechend wurden die (neuen) Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 durch die Verwaltungsgemeinschaft im Dezember 2024 versandt. Diese gelten nun bis zu einer Änderung des Hebesatzes auch für die Folgejahre weiter.
Wir möchten daher nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass Änderungen der Grundsteuermessbescheide ausschließlich beim zuständigen Finanzamt möglich sind.
Bitte reichen Sie daher Ihr Änderungsvorbringen mit Angabe der Steuernummer direkt beim Finanzamt Lohr a. Main, Rexrothstr. 14, 97816 Lohr a. Main, ein.
Sollte aufgrund Ihrer beantragten Änderung (z.B. durch einen Einspruch) durch das Finanzamt ein geänderter Grundsteuermessbescheid erteilt werden, so bekommen wir diesen automatisch ebenfalls übersandt. Selbstverständlich wird daraufhin die Verwaltungsgemeinschaft Ihre Grundsteuer auf der neuen Grundlage (neuer Messbetragsbescheid) ändern und neu festsetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind allerdings die im bisherigen Grundsteuerbescheid ausgewiesenen Grundsteuerbeträge zur Zahlung fällig.
Unter www.grundsteuer.bayern.de finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten für den Antrag auf Neuberechnung Ihres Messbetrages.
Mit der Grundsteuerreform wurde auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts ein jahrzehntelang etabliertes Verfahren durch neue Bewertungskriterien ersetzt. Für die damit einhergehenden Fragen und Ungereimtheiten seitens der Bürgerinnen und Bürger haben wir selbstverständlich Verständnis.
Bitte haben Sie allerdings auch Verständnis für die damit bei den Behörden einhergehenden Verfahrensabläufe. Unsere Mitarbeiter können Ihnen keine Fragen zu den vom Finanzamt festgesetzten Messbeträgen beantworten, da wir weder über Ihre abgegebenen Erklärungen noch die erforderlichen Bewertungskriterien verfügen.
Wir stellen abschließend klar, dass rückwirkende Änderungen, die das Finanzamt vornimmt, selbstverständlich auch rückwirkend durch die Verwaltungsgemeinschaft umgesetzt werden. Ein finanzieller Nachteil kann Ihnen somit diesbezüglich nicht entstehen.
Burgsinn, 14.01.2025
Verwaltungsgemeinschaft
Gez.
Herold
Gemeinschaftsvorsitzender
Zur Info:
Anbei das Schaubild der Erklärungsabgabe vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022